Satzung

Satzung

Satzung (Stand: 10.12.2022)

 

1 Name und Sitz

(1)    Der 1884 gegründete Verein führt den Namen TURNVEREIN 1884 e.V. Großkrotzenburg

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Großkrotzenburg und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3)    Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.

(4)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5)    Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

 

2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

(3)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4)    Die Ämter des Vereinsvorstandes und sonstige Ämter im Bereich der Pflege und Förderung des Sports werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(5)    Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 4 beschließen, dass diesen Mitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

(6)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:

(1)    Förderung der sportlichen und kulturellen Freizeitgestaltung für Erwachsene, Jugendliche und Kinder.

(2)    Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen.

(3)    Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren-, Breiten- und Gesundheitssports.

(4)    Durchführung von regelmäßigen Übungs- und Trainingsstunden für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs-, Breiten- und Gesundheitssports.

(5)    Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

 

4 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vertretungsvorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann dem

Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Die Mitgliedschaft wird mit Zugang der Aufnahmebestätigung wirksam.

 

(2)    Mitglieder des Vereins sind:

O    Erwachsene

O    Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre)

O    Kinder (unter 14 Jahre)

O    Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)

 

(3)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unter-stützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Gesamtvorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren, sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

 

(4)    Zu den Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen durch Beschluss des Gesamtvorstandes ernannt werden. Zum Ehrenvorsitzenden mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder, die das Amt des 1. Vorsitzenden/Vorsitzenden mindestens zehn Jahre ausgeübt haben, durch Beschluss des Gesamtvorstandes ernannt werden. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Gleiches gilt für den Ehrenvorsitzenden.

(5)    Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(6)    Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(7)    Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste kann insbesondere erfolgen:

O    wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die  zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird.

O    bei zweimaliger Nichterbringung der Arbeitsstunden trotz Aufforderung; dies auch im Falle der geldlichen Ablösung.

O    bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Verbandsrichtlinien.

O    wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane.

O    wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens.

O    wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird; dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt und/oder den Verein in der Öffentlichkeit in beleidigender Form kritisiert.

 

(8)    Über einen Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder endgültig. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung. Das Mitglied bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Das bei dem Ausgeschiedenen in Verwahrung befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

 

(9)    Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, nämlich erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vertretungsvorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand unverzüglich eine Adressänderung oder eine Änderung von E-Mail-Adressen mitzuteilen

 

5 Beiträge

(1)    Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Dies können einmalige und/oder wiederkehrende Leistungen sein. Weiterhin haben die aktiven Mitglieder Arbeitsstunden zu erbringen, die im Falle der Nichterbringung geldlich abzulösen sind. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die an keiner Übungseinheit teilnehmen. Sie zahlen verringerte Mitgliedsbeiträge und brauchen keine Arbeitsstunden zu leisten. Der Wechsel von der aktiven Mitgliedschaft zur passiven ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres auf schriftlichen Antrag möglich. Wird vom Mitglied, das an keiner Übungseinheit teilnimmt, kein Antrag auf Wechsel zur passiven Mitgliedschaft gestellt, so muss es keine Arbeitsstunden leisten. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Arbeitsstunden entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2)    Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Die Höhe der Gebühren wird vom Vorstand festgesetzt.

(3)    Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen
Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Die Höhe der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(4)    Einzelheiten werden in der Beitrags- und Arbeitsordnung geregelt, die Bestandteil der Satzung ist.

(5)    Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

(6)    Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften und sich bei Minderjährigen bis zum 14. Lebensjahr auch zur Ableistung bzw. geldlichen Ablösung der Arbeitsstunden verpflichten.

(7)    Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein jeweils zur Hälfte zur Zahlung fällig am ersten Werktag der Monate April und September eines jeden Jahres und werden an diesen Daten abgebucht. Ist der Betrag zu diesem Zeitpunkt durch den Verein nicht abbuchbar, so befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Betrag wird dann mit Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr für die Zeit des Verzuges verzinst. Der Vertretungsvorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren, der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

 

6 Recht der Mitglieder

(1)    Das aktive und passive Wahlrecht steht volljährigen Mitgliedern zu.

(2)    Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre gesetzlichen Vertreter (Sorgeberechtigte) bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Jugendlichen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in ihren jeweiligen Abteilungsversammlungen zu. Allen Mitgliedern steht das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen im Rahmen der üblichen Übungs- und Trainingszeiten zu.

(3)    Die stimmberechtigten Mitglieder wählen den Gesamtvorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Sie haben das Recht, dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(4)    Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamt-vorstand schriftlich bis zum Jahresende des der Mitgliederversammlung vorausgehenden Jahres mitgeteilt werden.

(5)    Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen-bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen.

 

7 Haftungsbeschränkung/Versicherungsschutz

 

(1)    Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(2)   Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3)    Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außen stehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

(4)    Verlangt ein außen stehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

(5)    Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

(6)    Im Übrigen haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden aller Art in seinem Wirkungsbereich nur soweit, wie er durch seine Sportunfall- und Haftpflichtversicherung beim Landessportbund Hessen gedeckt ist.

(7)    Für Nichtmitglieder besteht bei einem Probetraining oder einer Schnupperstunde Versicherungsschutz für maximal drei Übungseinheiten. Die Übungsleiter haben die Teilnahme zu überwachen und zu dokumentieren.

 

8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1. der Gesamtvorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

9 Vorstand

(1)    Der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) besteht aus folgenden Personen:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Finanzwart
  • dem Schriftführer
  • den Abteilungsleitern (gem. § 13)
  • den Leitern der Ausschüsse (gem. § 11)
  • den Mitgliedern des Beirats (gem. § 11)


Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(2)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand) sind der
1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Finanzwart und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zeichnungsberechtigt, wobei jedoch entweder der
1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende mitwirken muss.

(3)    Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er erledigt alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Prüfung und die Ausführung der nicht nichtigen
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den 1. Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
  • die Beschlussfassung über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
  • den Erlass einer Beitrags- und Arbeitsordnung
  • die Entscheidung über Vereinsausschlüsse
  • die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  • die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt-oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers

 

(4)    Der Vertretungsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann dazu und zur Vorbereitung von Beschlüssen durch den Gesamtvorstand die Leiter der Ausschüsse hinzuziehen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Entscheidung über Vereinsaufnahmeanträge
  • die fristgerechte Abführung der Steuern, Gebühren und sonstigen Beiträgen
  • die Buchführung
  • Abschluss und Auflösung von Verträgen mit Übungsleitern

 

(5)    Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für zwei Jahre gewählt und bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister. Jedes zu wählende Vorstandsmitglied ist gesondert zu wählen.

 

(6)    Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand bis zum Ende der Wahlperiode aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

 

(7)    Die Beschlussfassung des Gesamtvorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der 1. Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Monate, einlädt.

 

(8)    Die Beschlussfähigkeit des Gesamtvorstandes ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder anwesend sind.

(9)    Die Einladung zur nicht öffentlichen Vorstandssitzung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Sie kann auch per E-Mail erfolgen. Die E-Mail gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versandbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig.

 

(10)  Im Rahmen der Einberufung des Vorstandes ist die Mitteilung einer Tagesordnung notwendig.

 

(11)  Der Vorstandentscheidet bei seiner Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung vorzunehmen.

 

(12)  Der Einberufung einer Vorstandssitzung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

 

(13) Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll mit den dazugehörigen erzielten Mehrheitsverhältnissen zu vermerken und vom jeweiligen Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Des Weiteren hat das Protokoll den Sitzungsort, die Sitzungszeit und die Namen der Sitzungsteilnehmer zu enthalten. Schriftliche Beschlusszustimmungen sind als Anlage dem Protokoll hinzuzufügen.

 

(14) Der Gesamtvorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.

 

(15) Der Gesamtvorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn durch eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Gesamtvorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

 

10 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung
  • Änderung der Satzung
  • Erlass von Ordnungen
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
  • Auflösung des Vereins

(2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung -für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung -ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Zehntel der wahlberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Großkrotzenburg.

 

(3)    Jedes Mitglied kann bis zum 01. Februar eines Jahres Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Der Antrag ist spätestens in der Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen. Der Vorstand prüft die Zulässigkeit des Antrages und setzt diesen auf die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung und teilt den Antrag mit der Einladung in vollem Wortlaut mit. Bei der Abstimmung über einen Antrag ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Welcher der weitestgehende Antrag ist, bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Zweifeln hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, welcher Antrag von mehreren Anträgen der weitestgehende Antrag ist. Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.

 

(4)    Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

  •  Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter
  • Bericht des Finanzwartes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

(5)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sie ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.

 

(6)    Für die Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen. Dieser wählt sich einen Vorsitzenden, der für die Dauer der Wahlen als Versammlungsleiter fungiert. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlausschuss unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beifügt.

 

(7)    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Wahlen erfolgen stets in offener Abstimmung durch Handaufheben. Kandidieren in einem Wahlgang zwei Kandidaten oder mehr, so ist eine Abstimmung durch Handaufhebung nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang einstimmig beschließt; ansonsten ist geheim mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von Vierfünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8)    Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahl der erschienenen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Versammlung
  • Die Tagesordnung
  • Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN -Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen)
  • Die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut

(9)    Die Niederschrift des Versammlungsprotokolls ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die Niederschrift wird eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung zur Einsicht ausgelegt.

Ebenso werden die Jahresberichte der Abteilungsleiter eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung zur Einsicht ausgelegt. Eine Genehmigung findet nicht statt.

 

11 Ausschüsse

 

(1)    Der Verein hat folgende ständige Ausschüsse

  • Vergnügungsausschuss
  • Wirtschaftsausschuss
  • Technischer Ausschuss
  • Jugendausschuss

 

(2)    Die Leiter der Ausschüsse werden von der Mitglieder-versammlung zweijährlich gewählt. Sie bestimmen die innere Organisation selbst. Die Bestimmungen dieser Satzung sind dabei zu beachten. Sie können andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

 

(3)    Der Jugendausschuss führt und verwaltet die Vereinsjugend. Zu ihr gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Der Leiter des Jugendausschusses vertritt Interessen der Jugend im Vorstand.

 

(4)    Der Beirat besteht aus bis zu 3 Mitgliedern des Vereins. Sie werden von der Mitgliederversammlung zweijährlich gewählt. Sie bestimmten die innere Organisation selbst.

Die Aufgabe des Beirates sind die Beratung des Vertretungsvorstandes (§ 9 Abs. 2) und der Ausschüsse (§ 11 Abs.1 ) in einzelnen Angelegenheiten, die ihm vom Vertretungsvorstand oder den Leitern der Ausschüsse übertrag werden.

 

12 Kassenprüfer

 

  • Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern zwei Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer für die Amtsdauer von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Neuwahl ist frühestens nach einer Unterbrechung von vier Jahren möglich. Ein Gesamt-vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer oder Stellvertreter sein.
  • Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
  • Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung
    haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und empfehlen dieser gegebenenfalls in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes

 

13 Abteilungen (rechtlich unselbstständige Untergliederungen)

 

  • Die aktiven Mitglieder des Vereins organisieren sich und werden geführt in Abteilungen. Über die Zuordnung von Mitgliedern zu Abteilungen entscheidet der Vertretungsvorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Der Anhörung des Mitgliedes steht gleich die Angabe einer Abteilung im Aufnahmeformular für den Verein.
  • Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des TV 1884 e.V. Großkrotzenburg und zur Außenvertretung des Vereines nicht berechtigt. Sie haben kein eigenes Vermögen. Der Gesamtvorstand kann in den Einzelfällen oder generell dem Abteilungsvorstand Vertretungsvollmacht für den Verein erteilen und auch wieder entziehen. Handelt der Abteilungsvorstand (die handelnden Mitglieder des Abteilungsvorstandes) im Außenverhältnis für den Verein, obwohl sie dazu nicht befugt sind, so haften diese gegenüber dem Verein für einem dem Verein entstanden Schaden. Im Übrigen handeln Abteilungsleiter lediglich als besondere Vertreter des Vereines gem. § 30 BGB. Ihre Vertretungsmacht erstreckt sich nur auf die Rechtsgeschäfte, die die Abteilung schließen darf und die den Abteilungen bzw. ihnen als besondere Vertreter der Abteilung zugewiesen sind seitens des Gesamtvorstandes.

Der Gesamtvorstand kann jederzeit die Vertretungs-vollmacht durch Beschluss mit einfacher Mehrheit entziehen.

  • Die Mitglieder der Abteilung bestimmen die innere Organisation ihrer Abteilung in einer Abteilungsordnung selbst. Die Bestimmungen dieser Satzung sind dabei zu beachten. Eine Abteilungsordnung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereines stehen.
  • Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter und einem Stellvertreter geleitet, die zweijährlich von der Mitglieder-versammlung der Abteilung gewählt werden. Dies muss vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des TV 1884 e.V. Großkrotzenburg geschehen. Sie werden dann von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Wählen können nur volljährige Mitglieder. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder. Dem Abteilungsleiter obliegt die Gesamtleitung der Abteilung. Er ist dafür dem Vorstand verantwortlich. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen Der Abteilungsleiter muss dem Vorstand für folgende Aufgabenbereiche verantwortliche Mitarbeiter benennen, die von der Abteilung zweijährlich neu zu wählen sind:
    • Abteilungsleiter
    • Stellvertretender Abteilungsleiter

 

Falls in der Abteilung Warte (z.B. Sport-, Geräte- und/oder Pressewart) erforderlich sind bzw. von der Abteilung gewünscht werden, ist dies in der Abteilungsordnung festzulegen. Sie sind ebenfalls zu wählen. Für nicht besetzte Aufgabengebiete ist der Abteilungsleiter verantwortlich.

 

(5)    Scheidet ein Mitglied des Abteilungsvorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Abteilungsvorstand bis zum Ende der Wahlperiode aus dem Kreise der Abteilungsmitglieder durch Zuwahl selbst ergänzen. Das hinzugewählte Abteilungsvorstandsmitglied hat die gleichen Recht und Pflichten wie alle anderen Abteilungsvorstandsmitglieder.

 

(6)    Ist kein Abteilungsleiter durch die Abteilungsversammlung oder durch Zuwahl gewählt, hört die Abteilung auf zu existieren und verliert ihre Rechte.

 

14 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

 

  • Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenver-arbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
  • Als Mitglied u.a. des Landessportbundes Hessen, Fachverbandes Volleyball, Tischtennis, Judo, Musik, Tanzsport, Mittelrhein. Carnevals e.V. Mainz, Bundesverband Deutscher Turnerbund und Deutsches Jugendherbergswerk ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden z.B. Empfänger mit Adresse, Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
  • Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen.

 

(4)    Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb, kulturellen sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und -soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich -Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

(5)    In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins-sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und -soweit erforderlich -Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein -unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins-sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer -auch an andere Print-und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

(6)    Gleiches gilt für einen Newsletter, den der Verein ggfs. einrichtet. Der Verein ist berechtigt, diesen Newsletter an die ihm bekannte E-Mail-Adresse seiner Mitglieder zu versenden. Dieser kann vom Mitglied jederzeit abbestellt werden.

 

(7)    Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch
erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

 

(8)    Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wenn deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

 

(9)    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

(10)  Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

15 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlungen sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamt-vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/ Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.

 

16 Auflösung des Vereins

 

(1)    Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins
kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vertretungsvorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Großkrotzenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

17 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und -soweit zulässig -auch gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.

 

18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 10.12.2022 in der Turnhalle des Turnvereins 1884 e.V. Großkrotzenburg in Großkrotzenburg beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am ………. in Kraft. Die Satzung vom 31.10.2020 tritt außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beitrags- und Arbeitsordnung(Stand: 10.12.2022

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  1. Regelmäßig wiederkehrende Beiträge

jährlicher Mitgliedsbeitrag

der Einzelbeitrag beträgt im Jahr 108,00 €   

der Familienbeitrag beträgt im Jahr 216,00 €

der Einzelbeitrag Passiv beträgt im Jahr 60,00 €
Im Familienbeitrag sind maximal zwei volljährige Mitglieder enthalten. Volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten können auf Antrag und unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises als Familienmitglied weitergeführt werden.

  1. Bei Bedarf können vom Vorstand Abteilungsbeiträge
    erhoben werden.
  2. Arbeitsstunden pro Monat und aktives Mitglied Aktive Mitglieder, das sind Mitglieder, die mindestens an einer Übungseinheit teilnehmen, haben im Jahr mindestens 4 Arbeitsstunden für den Gesamtverein zu leisten oder einen Gegenwert von 20 Euro pro Jahr zu entrichten.

Der Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich. Wird vom Mitglied, das an keiner Übungseinheit teilnimmt, kein schriftlicher Antrag auf Wechsel zur passiven Mitgliedschaft gestellt, so muss es keine Arbeitsstunden leisten (§ 5 I) Familien mit zwei Volljährigen und mehr als einem minderjährigen Kind haben maximal 30 Stunden im Jahr Dienst zu leisten; Familien mit einem Volljährigen und mehr als einem minderjährigen Kind maximal 18 Stunden. Mitglieder über 67 Jahre sind nicht verpflichtet, Dienst zu leisten.

Der Vertretungsvorstand fordert zur Ableistung des Arbeitsdienstes auf. Der Vertretungsvorstand kann ggfs. die Arbeitsstunden, erlassen. Dienstleistende für den Bundesfreiwilligendienst, das Freiwillige Soziale Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr sind für die Dauer ihres Dienstes auf Antrag und unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises beitragsfrei (Mitgliedsbeitrag, Ablösebeitrag).

 

  1. Alle regelmäßig wiederkehrenden Beiträge werden über
    eine Einzugsermächtigung eingezogen.

(2)

Nichtregelmäßig wiederkehrende Beiträge

  1. Aufnahmegebühr
    Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zuzahlen. Sie beträgt 15,00€. Sind bereits Familienmitglieder im Verein, entfällt die Aufnahmegebühr.

  2. Kursgebühren Für Kurse, das sind Übungseinheiten, die nur zeitlich begrenzt, für maximal 12 Wochen im Jahr angeboten werden, können Kursgebühren verlangt werden

  3. Stornogebühren etc. Kosten beim Bankeinzugsverfahren, z.B. Stornogebühren, durch die das Mitglied zu tragen.

  4. Umlagen
    Unter besonderen Umständen können vom Mitglied Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3)

Über Anträge auf Befreiung, Ermäßigung oder Erlass von Beiträgen (z.B. bei Arbeitslosigkeit, Krankheit etc.) entscheidet der Vertretungsvorstand


Beitrags- und Arbeitsordnung

Beitrags- und Arbeitsordnung

1. Regelmäßig wiederkehrende Beiträge

a) jährlicher Mitgliedsbeitrag
der Einzelbeitrag beträgt im Jahr € 108,00
der Familienbeitrag beträgt im Jahr € 216,00
der Einzelbeitrag Passiv beträgt im Jahr € 60,00
Im Familienbeitrag sind maximal zwei volljährige Mitglieder enthalten.
Volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten können auf Antrag und
unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises als Familienmitglied
weitergeführt werden.

b) Bei Bedarf können vom Vorstand Abteilungsbeiträge erhoben werden.

c) Arbeitsstunden pro Monat und aktives Mitglied
Aktive Mitglieder, das sind Mitglieder, die mindestens an einer Übungseinheit teilnehmen, haben im Jahr mindestens 4 Arbeitsstunden für den Gesamtverein zu leisten oder einen Gegenwert von 20 EUR pro Jahr zu entrichten.
Der Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft ist nur zu Beginn
eines Kalenderjahres möglich. Wird vom Mitglied, das an keiner
Übungseinheit teilnimmt, kein schriftlicher Antrag auf Wechsel zur passiven
Mitgliedschaft gestellt, so muss es keine Arbeitsstunden leisten (§ 5 I)
Familien mit zwei Volljährigen und mehr als einem minderjährigen Kind
haben maximal 30 Stunden im Jahr Dienst zu leisten; Familien mit einem
Volljährigen und mehr als einem minderjährigen Kind maximal 18 Stunden.

Mitglieder über 67 Jahre sind nicht verpflichtet, Dienst zu leisten.

Der Vertretungsvorstand fordert zur Ableistung des Arbeitsdienstes auf. Der Vertretungsvorstand kann ggfs. die Arbeitsstunden erlassen.

Dienstleistende für den Bundesfreiwilligendienst, das Freiwillige Soziale Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr sind für die Dauer ihres Dienstes auf Antrag und unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises beitragsfrei (Mitgliedsbeitrag, Ablösebeitrag).


d) Alle regelmäßig wiederkehrenden Beiträge werden über eine
Einzugsermächtigung eingezogen.

 

2. Nicht regelmäßig wiederkehrende Beiträge


a) Aufnahmegebühr
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Sie beträgt € 15,00
Sind bereits Familienmitglieder im Verein, entfällt die Aufnahmegebühr.

b) Kursgebühren
Für Kurse, das sind Übungseinheiten, die nur zeitlich begrenzt, für maximal
12 Wochen im Jahr angeboten werden, können Kursgebühren verlangt werden.

c) Stornogebühren etc.
Kosten beim Bankeinzugsverfahren, z.B. Stornogebühren, die durch das
Mitglied verursacht werden, hat das Mitglied zu tragen.

d) Umlagen
Unter besonderen Umständen können vom Mitglied Umlagen erhoben
werden. Die Höhe der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.

3. Über Anträge auf Befreiung, Ermäßigung oder Erlass von Beiträgen
(z.B. bei Arbeitslosigkeit, Krankheit etc.) entscheidet der
Vertretungsvorstand.